Über Uns

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Auch wenn wir als unseren Namen "Deutsch-Britische Gesellschaft Duisburg e.V." gewählt haben, so verstehen wir uns als Verein, der Menschen aus allen Ländern offen steht. Gleichgültig, woher Sie kommen – wir freuen uns über alle Besucherinnen und Besucher, die sich auf Englisch unterhalten wollen und sonst dazu in Duisburg keine Gelegenheit finden. Wichtig ist, dass Sie englischsprachige Konversationen führen können – wir freuen uns auf Menschen aus allen Ländern, dabei begrüßen wir natürlich besonders gerne diejenigen, die aus englischsprachigen Ländern "all over the world" kommen und in unserer Stadt eine neue Heimat suchen bzw. gefunden haben. Auch Sie werden unser thematisches und menschliches Spektrum bereichern.



Bitte sehen Sie im Terminkalender nach oder kontaktieren Sie uns per Mail oder Telefon. Wir erwarten Sie gerne bei der nächsten Gelegenheit. Bringen Sie nette Menschen mit.


Mit Ihrem Mitgliedsbeitrag in Höhe von 35 Euro (Stand: Februar 2009) erhalten Sie nicht nur Zugang zu unserem Mitglieder Bereich, sondern erhalten auch zu vielen Veranstaltungen unseres Vereins reduzierte Eintrittskarten. Es lohnt sich also der Deutsch-Britischen Gesellschaft Duisburg e.V. beizutreten.


Mitgliedschaft beantragen - Formularvordruck zum Ausfüllen   [Download im DOC-Format]



Unsere Satzung können Sie hier nachlesen. Über Ihr Interesse oder Ihren Beitritt in unseren Verein freuen wir uns sehr.



Satzung der Deutsch-Britischen Gesellschaft Duisburg e.V. vom 19.12.2006

§ 1 - Name, Zweck und Sitz der Gesellschaft

1. Die Deutsch-Britische Gesellschaft Duisburg e.V. verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, insbesondere durch die Förderung der Volksbildung durch Vermittlung der Kenntnis deutscher, britischer bzw. angelsächsischer Kultur. Dies soll vor allem durch die Einbindung von Schulen (Schultheater, Lesewettbewerbe, landes- kundliche Informationen und Aktionen u.ä.) sowie weitere Veranstaltungen (Vorträge mit/ohne Diskussion, Theater, Konzerte, Podiums-diskussionen u.ä.) gelingen. Hierzu sucht die Gesellschaft im Vorfeld Partner, vornehmlich aus dem öffentlichen Bereich (VHS, Bibliothek u.a.), um für ihre Ziele zu werben. Die Gesellschaft verfolgt keine politischen Ziele. Eine politische Betätigung innerhalb der Gesellschaft ist in jedem Fall ausgeschlossen.


2. Die Deutsch-Britische Gesellschaft in Duisburg e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen kulturellen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile zurückerstattet werden. Nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand getätigte Ausgaben von Vereinsmitgliedern für Vereinszwecke werden durch den Verein erstattet.


3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4. Der Sitz der Gesellschaft ist Duisburg.


§ 2 - Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen (Körperschaften) sein.


2. Das Gesuch um Aufnahme in die Gesellschaft ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches bedarf keiner Begründung.


3. Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrags verpflichtet. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, in einzelnen begründeten Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.


§ 3 - Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod und durch Austritt des Mitgliedes oder durch seinen Ausschluss aus der Gesellschaft.


2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er wird mit dem Eingang der Mitteilung bei dem Vorstand wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedbeitrages bleibt jedoch bis zum Ende des laufenden Jahres bestehen.


3. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes. Der Ausschluss kann nur erfolgen wenn:

a) das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen ist oder

b) gegen das Mitglied Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft zu schädigen.


Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen, die unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.
Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes - ebenso, wie der Beschluss der Mitgliederversammlung - sind dem Betroffenen unter Angabe des Ausschließungsgrundes schriftlich mitzuteilen.


§ 4 - Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:


a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung


§ 5 - Vorstand

1. Die nachfolgend nur in der maskulinen Form aufgeführten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.


Der Vorstand besteht aus:


dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schatzmeister


Der Vorstand kann um einen oder mehrere Beisitzer erweitert werden.


2. Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Aufgaben einzelnen Vorstandsmitgliedern oder einem Geschäftsführer übertragen, der vom Vorstand bestellt wird. Der Geschäftsführer kann ebenfalls Mitglied des Vorstandes sein.


3. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten Mit-gliederversammlung die Wahl einer Ersatzperson für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.


4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, wobei jeder für sich allein handeln kann.


5. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen. Auf gleiche Weise kann ein Ehrenvorsitzender bestimmt werden.


§ 6 - Mitgliederversammlung

1. In jedem Jahr muss eine ordentliche Mitliederversammlung der Gesellschaft stattfinden. Darüber hinaus kann der Vorstand nach Bedarf zu außerordentlichen Mitliederversammlungen einladen. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich entweder auf dem Postweg oder per Email einberufen. Zwischen dem Tage der Absendung der Einladungsschreiben oder der Veröffentlichung in der Tageszeitung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Einladung hat die Punkte der Tagesordnung, über die Beschluss gefasst werden soll, zu enthalten.


2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie die Entlastung des Vorstandes,

b) die Bestellung eines Kassenprüfungsausschusses aus den Reihen der nicht zum Vorstand gehörenden Mitglieder, der den Abschluss des laufenden Geschäftsjahres zu prüfen und den Bericht darüber der nächstjährigen ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen hat.

c) die Wahl des Vorstandes

d) die Festsetzung der Beiträge.


3. Die Abstimmungen der Mitglieder erfolgen offen. Auf Antrag von zehn anwesenden Mitgliedern muss die Abstimmung jedoch geheim mit Stimmzetteln erfolgen.


4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Inhalt der gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem von ihm benannten Protokoll-führer zu unterzeichnen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Bei Abwesenheit gilt die in § 5. Absatz 1 angegebene Reihenfolge.


§ 7 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 8 - Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann nur auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierbei ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§ 9 - Auflösung der Gesellschaft

1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer Mitgliederversammlung, auf der drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit in geheimer Abstimmung beschlossen werden.


2. Ist eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine binnen vierzehn Tagen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen.


3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an einen wohltätigen Zweck/ die Stadt Duisburg / die Europaunion, den die auflösende Mitgliederversammlung beschließt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


Eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter Nr. 4414


Bestätigung des Finanzamts Duisburg – Süd von Januar 2007







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